Straßenverkehrsrecht - Bußgeldsachen

Zu den typischen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht zählen insbesondere:


Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Zu schnelles Fahren ist in der Praxis einer der häufigsten Verstöße. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wird diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet. Oftmals droht dem Fahrer zudem auch die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zusätzlich kann ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Die jeweilige Folge eines Geschwindigkeitsverstoßes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog. Dieser beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes.

Geschwindigkeitsmessungen werden durch die Polizei oder kommunale Dienststellen beispielsweise mittels Radar, Lasergeräten, Lichtschranken oder durch Weg-Zeit-Berechnungen durchgeführt. Vom gemessenen Wert wird eine Toleranz abgezogen, üblicherweise 3 km/h bei weniger als 100km/h Geschwindigkeit, darüber 3%. Zudem unterscheidet der Bußgeldkatalog unter anderem danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgte.

Weitere Information zum zu schnellen Fahren finden Sie auf unser Seite: http://www.geblitzt.info


Rotlichtverstoß

Jeder Kraftfahrer hat das schon einmal erlebt, man ist in Eile und die Ampel schaltet ausgerechnet dann auf Gelb wenn man sich einer Kreuzung nähert. Der Versuch vor der anschließenden Rotphase noch schnell rüberzukommen kann allerdings teuer werden.

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer innerhalb von 1 Sekunde nach dem Umspringen von Gelb auf Rot über eine rote Ampel gefahren ist. Um einen qualifizierten Rotlichtverstoß handelt es sich, wenn die Ampel bei einer schon länger als einer Sekunde andauernden Rotphase überfahren wurde oder als spezifische Folge eine Sachbeschädigung oder Gefährdung vorliegt. Vorgesehen ist dann neben einem Bußgeld nicht nur der Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Überwachung erfolgt hauptsächlich durch den Einsatz von Rotlichtblitzern bzw. Rotlichtüberwachungsanlagen. Zudem gibt es häufig auch beobachtende Polizeibeamte, die einen Rotlichtverstoß zur Anzeige bringen können.

Soweit Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird, sollten Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt entsprechend beraten lassen. Ihrem Rechtsanwalt stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Zusammen mit Ihnen wird er die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln.

Die häufigsten Fragen zum Rotlichtverstoß haben wir übersichtlich auf der Website http://www.bei-rot-über-ampel.de zusammengetragen und beantwortet.


Handyverstoß

Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass sich durch ein Telefonieren im Straßenverkehr dessen Gefahren sowohl für den Fahrzeugführer als auch für andere Verkehrsteilnehmer erhöhen. Daher hat er im Jahr 2000 die Benutzung von Handys bzw. Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld sowie der Eintragung eines Punktes auf dem Punktekonto in Flensburg belegt. Verboten ist die Benutzung eines Handys bzw. Mobil- oder Autotelefons, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Verboten ist dagegen nicht das Telefonieren generell, sondern nur die Benutzung des Mobiltelefons. So wird die Benutzung einer Freisprechanlage nicht erfasst, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer bzw. das Telefon nicht aufnehmen muss.

Ein Benutzungsverbot besteht, so lange der Motor angeschaltet ist. Der Einwand eines nur kurzzeitigen Haltens zum Telefonieren hilft dem Fahrzeugführer daher nur dann, wenn der Motor auch tatsächlich nicht läuft.

Angesichts der fortschreitenden Technik kommen fortdauernd neue Geräte mit weiteren zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten auf den Markt, die über das reine Telefonieren hinausgehen (wie z.B. Internet, SMS, Fotografie, MP3-Player, Navigation). Die durch die rasante technische Entwicklung noch nicht immer eindeutig festgelegte Rechtsprechung hinsichtlich der Benutzung durch den Fahrzeugführer bietet Ihrem Rechtsanwalt im Einzelfall einige Anknüpfungspunkte für eine gute Verteidigung gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid.


Anhörung und Bußgeldbescheid (Bußgeldverfahren)

Ich habe ein Anhörungsschreiben zugesendet bekommen, was bedeutet das?

Wird einem Fahrzeugführer ein verkehrsrechtlicher Vorwurf gemacht, ist er vor Abschluss der Ermittlungen gemäß § 55 Abs. 1 i. v. m. § 163a Abs. 1 StPO anzuhören.
In der Regel wird dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesendet. Im Anhörungsbogen teilt die polizeiliche Behörde mit, welches Vergehen ihm vorgeworfen wird.
Mit der Anhörung erhält der Betroffene die Gelegenheit, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.

Muss ich auf das Anhörungsschreiben antworten?

Zudem ist der Betroffene über sein Schweigerecht gemäß § 55 Abs. 2, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu belehren. Unterbleibt die gebotene Belehrung als Betroffener, unterliegen die von ihm gemachten Angaben einem Verwertungsverbot.
Der Betroffene ist allerdings nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Wenn der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf das Schweigen nicht zum Nachteil des Betroffenen und erst recht nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Vorsicht ist jedoch geboten im Falle eines teilweisen Schweigens. Beantwortet der Betroffene nur einen Teil der Fragen und schweigt im Übrigen, so kann das Aussageverhalten unter Umständen insgesamt gerichtlich bewertet werden. Dies gilt allerdings in der Regel nicht, wenn der Betroffene lediglich Angaben zu Person macht.

Werden im Anhörungsbogen hingegen vorsätzlich falsche Angaben zur Person gemacht, kann dies als Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG gewertet werden.
Im Regelfall wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt raten, zunächst zum Tatvorwurf zu schweigen, bis Akteneinsicht genommen werden konnte. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist einzelfallabhängig zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine Erklärung abgegeben werden sollte und wann es angebracht ist, besser zu schweigen.
Daher ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren, sobald Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei oder Verwaltungsbehörde erhalten haben. Ihr Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu beantragen. Er wird anhand des vorgeworfenen Verhaltens entscheiden können, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall die erfolgversprechendste ist.

Mit der Anhörung erhält der Betroffene die Gelegenheit, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.

Was passiert, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?

Soweit die polizeiliche Behörde auch nach der Anhörung den Vorwurf aufrecht erhält, schließt sie das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass des Bußgeldbescheides ab.
Voraussetzung für den Erlass des Bußgeldbescheides ist daher insbesondere, dass die Verwaltungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit für erwiesen ansieht. Zudem dürfen keine Verfolgungshindernisse bestehen und die Behörde muss die Ahndung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verhaltens mit einer Geldbuße für geboten erachten.
Der Bußgeldbescheid ist nur dann wirksam, wenn er erlassen worden ist. Ein Bußgeldbescheid ist erlassen, wenn er vollinhaltlich aktenmäßig zur Kenntnis von Personen außerhalb der erlassenden Verwaltungsbehörde niedergelegt ist.

Der Bußgeldbescheid hat eine Abgrenzungsfunktion, Informationsfunktion und dient als Vollstreckungsgrundlage. Er ergeht in der Regel schriftlich.
So muss zweifelsfrei feststehen, gegen wen sich der Bußgeldbescheid richtet und welcher konkrete Vorwurf von ihm erfasst wird.

Welchen Inhalt muss ein Bußgeldbescheid haben?

Der Bußgeldbescheid muss so abgefasst sein, dass auch ein unerfahrener Betroffener in der Lage ist, zu erkennen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird.
Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG. Der Bußgeldbescheid hat regelmäßig zu enthalten:

  • die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
  • die Beweismittel
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen

Ferner beinhaltet der Bußgeldbescheid:

  • den Hinweis, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird und dass bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann
  • die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen sowie die Belehrung, dass Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Zahlungsverpflichtungen nicht genügt
  • im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Betroffene der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.

Ein wirksamer Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung und dient als Grundlage für eine mögliche spätere gerichtliche Entscheidung.

Was passiert, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?

Mängel des Bußgeldbescheides können erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben, soweit sie die Abgrenzungsfunktion oder die Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage betreffen.

Mängel im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben im Regelfall keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides. Sie können jedoch eine Rolle spielen bei der späteren gerichtlichen Entscheidung zur Bemessung der zu zahlenden Geldbuße, der Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister oder auch bei der Verhängung eines Fahrverbotes. Soweit ein Mangel des Bußgeldbescheides vorliegt, wird Rechtsanwalt Dietrich die entsprechende Verteidigungsstrategie wählen, um eine Reduzierung der verhängten Nebenfolgen zu erreichen.
Mängel der Informationsfunktion und äußeren Gestaltung des Bußgeldbescheides sind grundsätzlich ohne Belang, soweit die Schriftform gewahrt ist.
Mängel hinsichtlich der Bezeichnung der Person des Betroffenen sowie Mängel bezüglich des konkreten Tatvorwurfs können zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen. Die Mängel sind geltend zu machen. Dies übernimmt Ihr Rechtsanwalt für Sie.

Wie kann ich mich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen?

Mängel des Bußgeldbescheides können erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben, soweit sie die Abgrenzungsfunktion oder die Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage betreffen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Damit wird die gerichtliche Prüfung der gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe veranlasst.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen.

Eine Begründung des Einspruchs ist empfehlenswert, jedoch nicht zwingend notwendig. Mit der Begründung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann Ihr Rechtsanwalt bereits die für eine erfolgreiche Verteidigung notwendigen Einwendungen vorbringen.

Im Rahmen des Verfahrens kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden.